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Widerspruch, Klage, Stundung und Erlass
Der Widerspruch, Schritt für Schritt
- Notieren Sie das Datum der Bekanntgabe: Die Frist beträgt einen Monat (drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland).
- Schreiben Sie an die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger: Ihre Daten, der angefochtene Bescheid, was Sie verlangen, warum, Belege.
- Häufige Gründe: Steuerbescheid nicht berücksichtigt, Höchstbeitrag trotz Nachweis, falsches Jahr, Einnahmen doppelt gezählt, falscher Zusatzbeitrag oder Pflegezuschlag trotz Kindern, Säumniszuschläge falsch berechnet.
- Die Stelle erlässt einen Widerspruchsbescheid; danach Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats.
Stundung und Erlass
- Stundung: wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten verbunden wäre und der Anspruch nicht gefährdet wird; in der Regel gegen angemessene Verzinsung und Sicherheitsleistung.
- Niederschlagung: wenn die Einziehung keinen Erfolg haben wird.
- Erlass: wenn die Einziehung nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre; auch bereits gezahlte Beiträge können dann erstattet werden.
- Stellen Sie den Antrag schriftlich, mit Einnahmen, Ausgaben, Schulden und einem realistischen Ratenvorschlag.
Quellen: § 84 SGG · § 87 SGG · § 76 SGB IV.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid?
Einen Monat nach Bekanntgabe, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 84 SGG).
Kann die Krankenkasse Beiträge stunden oder erlassen?
Ja: Stundung bei erheblicher Härte, Erlass, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 76 Abs. 2 SGB IV).
Passt Ihr Beitragsbescheid nicht zu Ihrem Einkommen?
Senden Sie uns Ihren letzten Beitragsbescheid der Krankenkasse oder der Rentenversicherung und Ihren Einkommensteuerbescheid: Wir prüfen Bemessungsgrundlage, Beitragssätze und Nachforderung.
Kostenlose Prüfung anfragenAllgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten Gesetze und amtlichen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch eine Rechtsberatung in Deutschland. Maßgebend sind allein die Bescheide Ihrer Krankenkasse und Ihres Rentenversicherungsträgers.