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Syndicat Taless

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Widerspruch, Klage, Stundung und Erlass

Von Hakim Razouane, Präsident des Syndicat Taless · Aktualisiert am 28. Oktober 2026

In Kürze: Gegen einen Beitragsbescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stelle einlegen, die ihn erlassen hat (§ 84 SGG). Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht möglich (§ 87 SGG). Können Sie nicht sofort zahlen, kann die Kasse die Forderung stunden; ist die Einziehung unbillig, kann sie sie erlassen (§ 76 SGB IV).

Der Widerspruch, Schritt für Schritt

  1. Notieren Sie das Datum der Bekanntgabe: Die Frist beträgt einen Monat (drei Monate bei Bekanntgabe im Ausland).
  2. Schreiben Sie an die Krankenkasse oder den Rentenversicherungsträger: Ihre Daten, der angefochtene Bescheid, was Sie verlangen, warum, Belege.
  3. Häufige Gründe: Steuerbescheid nicht berücksichtigt, Höchstbeitrag trotz Nachweis, falsches Jahr, Einnahmen doppelt gezählt, falscher Zusatzbeitrag oder Pflegezuschlag trotz Kindern, Säumniszuschläge falsch berechnet.
  4. Die Stelle erlässt einen Widerspruchsbescheid; danach Klage beim Sozialgericht innerhalb eines Monats.

Stundung und Erlass

Quellen: § 84 SGG · § 87 SGG · § 76 SGB IV.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch gegen einen Beitragsbescheid?

Einen Monat nach Bekanntgabe, bei Bekanntgabe im Ausland drei Monate (§ 84 SGG).

Kann die Krankenkasse Beiträge stunden oder erlassen?

Ja: Stundung bei erheblicher Härte, Erlass, wenn die Einziehung im Einzelfall unbillig wäre (§ 76 Abs. 2 SGB IV).

Passt Ihr Beitragsbescheid nicht zu Ihrem Einkommen?

Senden Sie uns Ihren letzten Beitragsbescheid der Krankenkasse oder der Rentenversicherung und Ihren Einkommensteuerbescheid: Wir prüfen Bemessungsgrundlage, Beitragssätze und Nachforderung.

Kostenlose Prüfung anfragen

Allgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten Gesetze und amtlichen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch eine Rechtsberatung in Deutschland. Maßgebend sind allein die Bescheide Ihrer Krankenkasse und Ihres Rentenversicherungsträgers.