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AHV-Verzugszinsen: wann und wie viel
Ab wann der Zins läuft
| Betrifft | Zahlung nicht eingegangen bis | Zins ab |
|---|---|---|
| Akontobeiträge | 30 Tage nach Quartalsende | 1. Tag nach Quartalsende |
| Differenz Akonto / definitive Beiträge | 30 Tage nach Rechnungsstellung | 1. Tag nach Rechnungsstellung |
| Akontobeiträge unter 75 % der definitiven Beiträge | – | 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt |
| Nachforderungen für frühere Jahre | – | 1. Januar nach Ablauf des betreffenden Beitragsjahres |
Die offiziellen Beispiele
- Akontobeitrag von 8 400 CHF für das 4. Quartal 2025, eingegangen am 31. statt am 10. Januar 2026: 8 400 × 30/360 × 5 % = 35 CHF.
- Akontobeiträge 2024 von 9 500.40 CHF bei 30 400 CHF definitiven Beiträgen (31 %): 20 899.60 CHF in Rechnung gestellt am 13. Januar 2026, mit 37.75 CHF Zins (13 Tage). Bezahlt am 18. Februar statt innert 30 Tagen: 101.60 CHF mehr, total 139.35 CHF.
Wie Sie sie vermeiden
- Zahlen Sie die Akontobeiträge vor dem 10. des Monats nach Quartalsende: massgebend ist der Eingang auf dem Konto der Kasse.
- Steigt Ihr Einkommen, lassen Sie die Akontobeiträge erhöhen, um über 75 % zu bleiben.
- In Schwierigkeiten können Sie einen Zahlungsaufschub beantragen; der Zins läuft trotzdem.
- Prüfen Sie die Berechnung: Zeitraum, 5 %, Basis. Fehler fechten Sie mit Einsprache innert 30 Tagen an.
Quellen: Merkblatt 2.02, Ziffern 10 bis 16 · AHVV, Art. 42.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der AHV-Verzugszins?
5 % pro Jahr, tageweise berechnet (Monat 30 Tage, Jahr 360 Tage), gemäss Art. 42 AHVV.
Was passiert, wenn meine Akontobeiträge zu tief sind?
Erreichen sie nicht 75 % der definitiven Beiträge, läuft 5 % Verzugszins auf der Differenz ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr folgt.
Passen Ihre AHV-Akontobeiträge nicht zu Ihrem Einkommen?
Senden Sie uns die letzte Beitragsverfügung Ihrer Ausgleichskasse und Ihre Steuerveranlagung: Wir prüfen das massgebende Einkommen, den Beitragssatz und die Abrechnung.
Kostenlose Prüfung anfragenAllgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten offiziellen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch die Beratung durch eine zugelassene Fachperson in der Schweiz. Massgebend sind allein die Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse.