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Einsprache, Beschwerde und Verjährung von AHV-Beiträgen
Die Einsprache, Schritt für Schritt
- Notieren Sie das Zustellungsdatum: Die Frist von 30 Tagen läuft ab dem Folgetag.
- Schreiben Sie der Kasse, die verfügt hat: Personalien, betroffene Verfügung, Antrag, Begründung, Belege.
- Häufige Argumente: falsches Einkommen (Veranlagung noch nicht rechtskräftig, falsches Jahr), persönliche Beiträge doppelt aufgerechnet, Eigenkapitalzins vergessen, falscher Satz der Skala, falsch berechnete Verzugszinsen.
- Die Kasse erlässt einen begründeten Einspracheentscheid mit Rechtsmittelbelehrung.
Verjährung
| Situation | Frist |
|---|---|
| Nicht verfügte Beiträge | 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das sie geschuldet sind; für Selbstständige nicht vor 1 Jahr nach Ablauf des Jahres, in dem die massgebende Steuerveranlagung rechtskräftig wurde |
| Rechtskräftig verfügte Beiträge | Die Forderung erlischt 5 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verfügung rechtskräftig wurde |
| Rückforderung zu viel bezahlter Beiträge | 1 Jahr nach Kenntnis, spätestens 5 Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres (für Selbstständige: mindestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Veranlagung) |
Quellen: ATSG, Art. 52, 56 und 60 · AHVG, Art. 16.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit, eine AHV-Beitragsverfügung anzufechten?
30 Tage ab Zustellung, mit schriftlicher Einsprache bei der Ausgleichskasse, die verfügt hat (Art. 52 ATSG). Das Verfahren ist kostenlos.
Verjähren AHV-Beiträge?
Ja: Werden sie nicht innert 5 Jahren nach Ablauf des Beitragsjahres verfügt, können sie nicht mehr eingefordert werden; für Selbstständige endet die Frist frühestens 1 Jahr nach Rechtskraft der Steuerveranlagung (Art. 16 AHVG).
Passen Ihre AHV-Akontobeiträge nicht zu Ihrem Einkommen?
Senden Sie uns die letzte Beitragsverfügung Ihrer Ausgleichskasse und Ihre Steuerveranlagung: Wir prüfen das massgebende Einkommen, den Beitragssatz und die Abrechnung.
Kostenlose Prüfung anfragenAllgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten offiziellen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch die Beratung durch eine zugelassene Fachperson in der Schweiz. Massgebend sind allein die Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse.