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AHV-Rentner und Nebenerwerb: was Sie noch zahlen
In Kürze: Arbeiten Sie nach dem Referenzalter (65) weiter, bleiben Sie beitragspflichtig, profitieren aber von einem Freibetrag von 16 800 CHF pro Jahr. Ist Ihre selbstständige Tätigkeit ein Nebenerwerb von höchstens 2 500 CHF pro Jahr, werden Beiträge nur auf Ihr Verlangen erhoben.
Nach dem Referenzalter
- Beiträge nur auf dem Teil des Einkommens über 16 800 CHF. Beispiel: 60 000 CHF Einkommen, 43 200 CHF beitragspflichtig, 3 119.90 CHF Beiträge (Satz 7,222 %).
- Liegt das Einkommen nach Freibetrag unter 10 100 CHF, gilt der tiefste Satz von 5,371 % (kein Mindestbeitrag von 530 CHF).
- Im Jahr, in dem Sie das Referenzalter erreichen, gilt der Freibetrag anteilsmässig ab dem Folgemonat.
- Sie können auf den Freibetrag verzichten, um Ihre Rente zu verbessern (Lücken schliessen, Durchschnittseinkommen erhöhen).
- Bei selbstständiger und unselbstständiger Tätigkeit gilt der Freibetrag für jede Tätigkeit.
Referenzalter der Frauen mit Jahrgang vor 1964
| Jahrgang | Referenzalter |
|---|---|
| 1960 | 64 Jahre |
| 1961 | 64 Jahre und 3 Monate |
| 1962 | 64 Jahre und 6 Monate |
| 1963 | 64 Jahre und 9 Monate |
| 1964 | 65 Jahre |
Nebenerwerb und Beginn der Beitragspflicht
- Selbstständiger Nebenerwerb bis 2 500 CHF pro Jahr: Beiträge nur auf Verlangen. Darüber gilt die normale Skala.
- Können Sie nachweisen, dass der Mindestbeitrag bereits auf Ihrem Lohn desselben Jahres erhoben wurde, können Sie den tiefsten Satz (5,371 %) statt des Mindestbeitrags verlangen.
- Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar nach dem 17. Geburtstag. Hören Sie vor dem Referenzalter auf, zahlen Sie als Nichterwerbstätige.
- EO-Entschädigungen (Dienst, Mutterschaft, Urlaub des andern Elternteils …) und Taggelder von IV, ALV und Militärversicherung tragen 5,3 % Beiträge, direkt abgezogen: Geben Sie sie in der Steuererklärung separat an.
Quelle: Merkblatt 2.02, Ziffern 3, 4, 6, 17 und 18.
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Kostenlose Prüfung anfragenAllgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten offiziellen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch die Beratung durch eine zugelassene Fachperson in der Schweiz. Massgebend sind allein die Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse.