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Herabsetzung und Erlass von AHV-Beiträgen
Vier Werkzeuge, vom einfachsten zum stärksten
- Akontobeiträge anpassen an das tatsächliche Einkommen (Art. 24 AHVV): der erste Schritt, wenn das Einkommen sinkt. Siehe Akonto und Abrechnung.
- Zahlungsaufschub: bei finanziellen Schwierigkeiten bei der Kasse möglich, aber mit 5 % Verzugszins.
- Herabsetzung (Art. 11 Abs. 1 AHVG): schriftliches, begründetes Gesuch mit Haushaltsbudget, Schulden, Ausgaben und Belegen.
- Erlass des Mindestbeitrags (Art. 11 Abs. 2 AHVG): nach Anhörung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde.
Was das Gesuch enthalten muss
- Ihr aktuelles Einkommen und die Aussichten (Abschlüsse, Auftragsbestand).
- Ihre unumgänglichen Ausgaben: Miete, Krankenkasse, Kinder, Schulden.
- Die geforderten Beträge und den betroffenen Zeitraum.
- Einen realistischen Vorschlag: reduzierter Betrag oder Zahlungsplan.
Die Kasse erlässt eine Verfügung; bei Ablehnung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.
Quellen: AHVG, Art. 11 und 14 · Merkblatt 2.02, Ziffer 10 · AHVV, Art. 24.
Häufige Fragen
Kann man AHV-Beiträge als Selbstständige herabsetzen lassen?
Ja, auf begründetes Gesuch, wenn die Bezahlung nicht zumutbar ist; nie unter den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG).
Wer zahlt den Mindestbeitrag bei einem Erlass?
Der Wohnsitzkanton, nach Anhörung der von ihm bezeichneten Behörde (Art. 11 Abs. 2 AHVG).
Passen Ihre AHV-Akontobeiträge nicht zu Ihrem Einkommen?
Senden Sie uns die letzte Beitragsverfügung Ihrer Ausgleichskasse und Ihre Steuerveranlagung: Wir prüfen das massgebende Einkommen, den Beitragssatz und die Abrechnung.
Kostenlose Prüfung anfragenAllgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten offiziellen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch die Beratung durch eine zugelassene Fachperson in der Schweiz. Massgebend sind allein die Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse.