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Herabsetzung und Erlass von AHV-Beiträgen

Von Hakim Razouane, Präsident des Syndicat Taless · Aktualisiert am 28. Oktober 2026

In Kürze: Ist Ihnen die Bezahlung der Beiträge nicht zumutbar, können Sie mit einem begründeten Gesuch verlangen, dass sie angemessen herabgesetzt werden, befristet oder unbefristet, aber nie unter den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Würde Sie selbst der Mindestbeitrag in eine unzumutbare Notlage bringen, kann er erlassen werden; dann zahlt ihn der Wohnsitzkanton (Art. 11 Abs. 2 AHVG).

Vier Werkzeuge, vom einfachsten zum stärksten

  1. Akontobeiträge anpassen an das tatsächliche Einkommen (Art. 24 AHVV): der erste Schritt, wenn das Einkommen sinkt. Siehe Akonto und Abrechnung.
  2. Zahlungsaufschub: bei finanziellen Schwierigkeiten bei der Kasse möglich, aber mit 5 % Verzugszins.
  3. Herabsetzung (Art. 11 Abs. 1 AHVG): schriftliches, begründetes Gesuch mit Haushaltsbudget, Schulden, Ausgaben und Belegen.
  4. Erlass des Mindestbeitrags (Art. 11 Abs. 2 AHVG): nach Anhörung der vom Wohnsitzkanton bezeichneten Behörde.

Was das Gesuch enthalten muss

Die Kasse erlässt eine Verfügung; bei Ablehnung können Sie innert 30 Tagen Einsprache erheben.

Quellen: AHVG, Art. 11 und 14 · Merkblatt 2.02, Ziffer 10 · AHVV, Art. 24.

Häufige Fragen

Kann man AHV-Beiträge als Selbstständige herabsetzen lassen?

Ja, auf begründetes Gesuch, wenn die Bezahlung nicht zumutbar ist; nie unter den Mindestbeitrag (Art. 11 Abs. 1 AHVG).

Wer zahlt den Mindestbeitrag bei einem Erlass?

Der Wohnsitzkanton, nach Anhörung der von ihm bezeichneten Behörde (Art. 11 Abs. 2 AHVG).

Passen Ihre AHV-Akontobeiträge nicht zu Ihrem Einkommen?

Senden Sie uns die letzte Beitragsverfügung Ihrer Ausgleichskasse und Ihre Steuerveranlagung: Wir prüfen das massgebende Einkommen, den Beitragssatz und die Abrechnung.

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Allgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten offiziellen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch die Beratung durch eine zugelassene Fachperson in der Schweiz. Massgebend sind allein die Verfügungen Ihrer Ausgleichskasse.