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Verjährung, Bescheid und Beschwerde

Von Hakim Razouane, Präsident des Syndicat Taless · Aktualisiert am 28. Oktober 2026

In Kürze: Das Recht der SVS, Beiträge festzustellen, verjährt in drei Jahren ab Fälligkeit (fünf Jahre bei fehlenden oder falschen Angaben). Festgestellte Schulden verjähren zwei Jahre nach Verständigung (§ 40 GSVG). Sind Sie mit einer Vorschreibung nicht einverstanden, verlangen Sie einen Bescheid; dagegen ist eine Beschwerde innerhalb von vier Wochen an das Bundesverwaltungsgericht möglich.

Verjährung

SituationFrist
Feststellung der Beitragspflicht3 Jahre ab Fälligkeit; 5 Jahre bei unterlassenen oder unrichtigen Angaben
Einforderung festgestellter Beiträge2 Jahre nach Verständigung vom Ergebnis der Feststellung; unterbrochen durch jede Mahnung
Grundbücherlich gesicherte Beiträge30 Jahre

Bescheid und Beschwerde

  1. Eine Beitragsvorschreibung ist noch kein Bescheid. Verlangen Sie schriftlich einen Bescheid über die Beitragsgrundlage oder die Beiträge (§ 194 GSVG in Verbindung mit § 410 ASVG).
  2. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb von vier Wochen ab Zustellung Beschwerde erheben; sie wird bei der SVS eingebracht und vom Bundesverwaltungsgericht entschieden (§ 7 Abs. 4 VwGVG).
  3. Häufige Gründe: falsche Einkünfte, doppelte Hinzurechnung, Veräußerungsgewinn nicht abgezogen (Antrag nach § 25 Abs. 2 Z 3 GSVG), falscher Aufwertungsfaktor, Höchst- oder Mindestgrenze falsch angewandt, Herabsetzung abgelehnt.

Quellen: § 40 GSVG · § 410 ASVG · § 7 VwGVG · § 25 GSVG.

Häufige Fragen

Wann verjähren SVS-Beiträge?

Das Feststellungsrecht verjährt in drei Jahren ab Fälligkeit, bei unterlassenen oder falschen Angaben in fünf Jahren; festgestellte Schulden verjähren zwei Jahre nach Verständigung (§ 40 GSVG).

Wie lange habe ich Zeit für eine Beschwerde gegen einen SVS-Bescheid?

Vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (§ 7 Abs. 4 VwGVG).

Passt Ihre SVS-Vorschreibung nicht zu Ihrem Einkommen?

Senden Sie uns Ihre letzte Beitragsvorschreibung der SVS und Ihren Einkommensteuerbescheid: Wir prüfen Beitragsgrundlage, Beitragssätze und Nachbemessung.

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Allgemeine Information, Stand 28. Oktober 2026, gestützt auf die auf dieser Seite genannten Gesetze und amtlichen Quellen. Sie ersetzt weder die Prüfung Ihres Falls noch eine Rechtsberatung in Österreich. Maßgebend sind allein die Vorschreibungen und Bescheide der SVS.